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FAQ - Die häufigsten Fragen im Überblick

Termine und Fristen

Den angehenden Studierenden wird empfohlen, das gesamte Grundpraktikum vor Studienbeginn zu erbringen. Bei Nichteinhalten dieser Empfehlung muss mit erheblichen Verzögerungen im Studienablauf gerechnet werden, da die vorlesungsfreien Zeiten durch Prüfungen, Prüfungsvorbereitungen und intensive Vertiefung des Vorlesungsstoffes in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist das Grundpraktikum vor Studienbeginn sinnvoll, weil dadurch das Verständnis der Lehrveranstaltungen bereits in den Anfangssemestern gefördert wird.

Das gesamte Grundpraktikum muss zur Anmeldung zu den Prüfungen aller Module, die nach dem Studienverlaufsplan des jeweiligen Studiengangs ab dem einschließlich 3. Fachsemester vorgesehen sind, anerkannt sein! Für die Prüfung des Antrags durch das Praktikumsamt ist ggf. mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen. Eine Garantie, dass Ihr Antrag rechtzeitig vor den Prüfungen des Wintersemesters geprüft ist, gibt das Praktikumsamt nur, wenn der Antrag spätestens bis zum 1. Dezember gestellt wird. Prüfungen in Modulen der Fakultät Wirtschaftswissenschaften können ohne den Nachweis des achtwöchigen Grundpraktikums abgelegt werden.

Das Fachpraktikum soll aufgrund der angestrebten qualifizierten Tätigkeiten überwiegend in höheren Fachsemestern durchgeführt werden. Entsprechende Tätigkeiten bereits vor Studienbeginn bzw. während der ersten Fachsemester können jedoch bei inhaltlicher Übereinstimmung auch für das Fachpraktikum angerechnet werden. Das Fachpraktikum ist keine Voraussetzung für die Anmeldung der Bachelorarbeit. Es kann auch nach der Bachelorarbeit absolviert werden. Stellt das Fachpraktikum die letzte Prüfungsleistung im Bachelorstudium dar, so markiert das Datum, an dem der Antrag auf Anerkennung gestellt wird, das Abschlussdatum des Bachelorstudiums.

Die Aufteilung des Praktikums auf verschiedene Betriebe ist möglich. Die Praktikumszeit in einem Betrieb soll nach Möglichkeit wenigstens 4 Wochen betragen. Kürzere Zeiträume sind zulässig, werden aber aufgrund der Einarbeitungszeit nicht empfohlen.

Die Beantragung der Anerkennung ist bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des Praktikums (bzw. eines Praktikumsabschnittes, falls das Praktikum in mehrere Abschnitte unterteilt wird) möglich. Hierzu müssen die Reflexionsfragen zum Praktikum beantwortet, eine vollständige und korrekte Praktikumsbescheinigung hochgeladen und die Anerkennung durch Einreichen des Antrags im Online-Portal beantragt sein.

Für Praktika, die vor Studienaufnahme absolviert wurden, beginnt die 6-Monatsfrist mit dem 1. Oktober des ersten Fachsemesters, sodass die vollständigen Unterlagen zwecks Anerkennung bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres eingereicht sein müssen. 

Planen Sie einen ausreichend großen Zeitpuffer ein, bis Ihre Praktikumsbescheinigung geprüft und das Praktikum anerkannt ist. Die Bearbeitungszeit durch das Praktikumsamt beträgt in der Regel 4 Wochen. In Stoßzeiten kann die Bearbeitung bis zu 8 Wochen dauern. Wenn Sie sich im 3. Fachsemester befinden und das anerkannte Praktikum zur Prüfungsanmeldung benötigen, sollten Sie Ihre vollständigen Unterlagen bis zum 1. Dezember einreichen. Eine spätere Abgabe ist zwar möglich, eine Anerkennung bis zum Termin der Prüfungsanmeldung kann aber nicht garantiert werden!

Praktikumsbetrieb und Tätigkeiten

Die im Praktikum zu vermittelnden Kenntnisse in den Herstellungsverfahren, die Beobachtung der wirtschaftlichen Arbeitsweise sowie die Einfühlung in die soziale Seite des Arbeitsprozesses können nur in mittleren und großen Industriebetrieben erworben werden sowie in Unternehmen, die umfangreiche technische Anlagen betreiben. Hierzu zählen insbesondere Betriebe des Maschinenbaus sowie der Kraftfahrzeug- und Elektroindustrie. Im Grundpraktikum sollte der Betrieb über seine prinzipielle Eignung hinaus von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Für Teilbereiche des Fachpraktikums kommen auch Ingenieurbüros und Forschungseinrichtungen in Frage.

Im Allgemeinen nicht geeignet und deshalb nicht zugelassen sind – unabhängig von ihrer Größe – Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen (z.B. Kfz-Werkstätten oder Handwerksbetriebe, deren Dienstleistung überwiegend auf Baustellen beim Kunden vor Ort erbracht wird). Ferner sind Betriebe von Verwandten sowie die Betreuung im Betrieb durch Verwandte nicht zugelassen.

Aktuelle Praktikumsangebote finden Sie u.a. auf der Homepage der Fakultät Maschinenbau sowie dem Jobportal der TU Dortmund - stellenwerk.

Da die Stellen für ein Grundpraktikum in der Regel nicht ausgeschrieben sind, kontaktieren Sie die Firmen am besten direkt (z.B. telefonisch) und fragen gezielt nach der Möglichkeit, ein Grundpraktikum absolvieren zu können. Zum Nachweis von Ausbildungsstellen können Sie sich mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Das Praktikumsamt vermittelt keine Praktikumsstellen und benennt auch keinen Pool an möglichen Unternehmen.

Für weitere Hilfestellung (z.B. einen Check Ihrer Bewerbungsunterlagen) steht das Hochschulteam der Arbeitsagentur sowie der Career Service des stellenwerks der TU Dortmund zur Verfügung.

Die Universität Duisburg-Essen hat im Handbuch "Erfolgreiches Bewerben auf Praktikumsstellen" zahlreiche Tipps zur Praktikumssuche und Bewerbung zusammengestellt.

Durch das Praktikumsamt werden keine personalisierten Bescheinigungen über ein Pflichtpraktikum ausgestellt. Auch firmeneigene vorformulierte Formulare werden nicht unterschrieben. Die Studierenden selbst müssen gegenüber dem Unternehmen bzw. dem Sozialversicherungsträger die Angabe machen, ob es sich bei Ihrem Praktikum um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Ein Informationsschreiben zur Vorlage beim Unternehmen ist unter Downloads verfügbar.

Sämtliche Fehlzeiten, z.B. aufgrund von Urlaub, Klausuren, Krankheit, Betriebsferien, Brückentagen, Streik oder Aussperrungen, sind nachzuholen, sodass die 20 Wochen genau 100 Arbeitstagen der Praktikantin/des Praktikanten entsprechen. Die einzige Ausnahme sind gesetzliche Feiertage am Ort des Praktikumsbetriebs, diese müssen nicht nachgeholt werden. Bei Fehlzeiten sollte die Praktikantin/der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Praktikumsabschnitt zusammen­hängend abschließen zu können. Ein Ausgleich der Fehlzeiten durch Überstunden oder Arbeit an Samstagen ist möglich, in der Praktikumsbescheinigung muss dies aber explizit bestätigt sein.

Tätigkeiten können nur anerkannt werden, wenn Sie sich den Tätgkeitsgebieten der Praktikumsrichtlinie zuordnen lassen. Bitte setzen Sie sich vor dem Praktikum intensiv mit der Praktikumsrichtlinie auseinander und besprechen die geplanten Tätigkeiten mit dem Betrieb im Vorstellungsgespräch. Der Ausbildungsplan bietet einen ersten Überblick über die Tätigkeitsgebiete. In den Anlagen 1 bis 4 der Praktikumsrichtlinie finden Sie detaillierte Informationen und Beispiele, welche Tätigkeiten zu welchem Tätigkeitsgebiet passen. Bitte beachten Sie auch die Angaben zu der Mindest- und Höchstdauer einzelner Tätigkeitsgebiete sowie die Anforderung, eine Mindestanzahl verschiedener Tätigkeitsgebiete zu absolvieren.

Die Durchführung von Praktikumstätigkeiten im Ausland wird ausdrücklich empfohlen, sie müssen jedoch in allen Punkten dieser Richtlinie entsprechen. Bei einem Auslandspraktikum kann der Bericht auch in Englisch abgefasst sein. Falls das Zeugnis nicht in Deutsch oder Englisch abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung im Original beizufügen.

Anerkennung

Der Praktikumsbetrieb stellt der Praktikantin/dem Praktikanten eine Praktikumsbescheinigung auf Original-Firmenpapier mit Briefkopf aus. Die notwendigen Angaben in der Praktikumsbescheinigung sind der Anlage 5 der Praktikumsrichtlinie zu entnehmen.

Die Praktikumsbescheinigung muss mit einer Unterschrift und einem Stempel des Unternehmens abgezeichnet und bestätigt sein. 

NICHT akzeptiert werden digital eingefügte Scans von Unterschriften sowie elektronische Unterschriften auf einem Tablet!

Digitale Signaturen (gemeint sind Signaturen nach einem asymmetrischen Kryptosystem) werden akzeptiert, wenn diese verifizierbar sind. Im Falle digitaler Signaturen bitte nicht scannen, sondern die Original-Datei hochladen.

 

Nach der Prüfung Ihres Antrags durch das Praktikumsamt werden Sie per E-Mail über die Anzahl der anerkannten Wochen informiert. Im Moodle-Kurs können Sie zudem jederzeit unter "Bewertungen" einsehen, wie viele Wochen bereits anerkannt sind.

Vor dem 01.10.2024 vollständig anerkannte Grund- bzw. Fachpraktika sind als bestandene Prüfungsleistung im BOSS-System eingetragen. Diese sind im Online-Portal nicht einsehbar.

Zwecks einer schnellen Bearbeitung aller Anträge nehmen Sie bitte von individuellen Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstatus Ihres Antrages Abstand. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Nur vollständige Grundpraktika (8 Wochen) und vollständige Fachpraktika (12 Wochen) werden als Prüfungsleistung ins BOSS eingetragen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags im Moodle-Kurs erfolgt der Eintrag ins BOSS in der Regel innerhalb einer Woche.

Sobald das Grundpraktikum im BOSS als bestanden eingetragen ist, können Sie sich zu Klausuren ab dem 3. Semester anmelden.

Für das bestandene Fachpraktikum erhalten Sie 12 Leistungspunkte, die auch bei den Voraussetzungen zur Anmeldung der Bachelorarbeit (u.a. mindestens 165 LP, vgl. PO § 19 Abs. 2) berücksichtigt werden.

Die Praktikumsrichtlinie 2024 gilt für ALLE Studierenden, die aktuell eingeschrieben sind und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 in Kraft.

Alle Praktika, die Sie unter der Praktikumsrichtlinie 2022 begonnen oder abgeschlossen haben, für die Sie aber noch keine Anerkennung beantragt haben, erfüllen automatisch die Anforderungen der neuen Praktikumsrichtlinie. Für die Anerkennung benutzen Sie bitte den neuen Moodle-Kurs, beantworten die dortigen Reflexionsfragen und laden Ihre Praktikumsbescheinigung hoch. Den bisher geforderten Praktikumsbericht brauchen Sie nicht mehr abgeben.

Sonderfälle

Primär auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten, für die der Betrieb in seinem Zeugnis nicht ausdrücklich die Durchführung einer Praktikumstätigkeit bescheinigt, die aber dennoch im Sinne dieser Richtlinie ausbildungsfördernd sind, können angerechnet werden, soweit sie in hier genannten Tätigkeitsgebieten und geeigneten Betrieben durchgeführt werden. Tätigkeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft (SHK/WHF) an Universitäten werden nicht anerkannt. Erforderlich ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 mit der zusätzlichen Angabe der gesamten geleisteten Arbeitszeit in Stunden während der Vertragszeit.

Zwecks Anerkennung laden Sie die Bescheinigung gerne im Moodle-Kurs unter "Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen" hoch.

Abgeschlossene Berufsausbildungen können in Abhängigkeit von der Ausbildung und dem gewählten Studiengang für einzelne Wochen in bestimmten Tätigkeitsgebieten oder pauschal für das gesamte Grund- bzw. Fachpraktikum angerechnet werden. Für die Anerkennung ist vor der Beantragung der Anerkennung über das Online-Portal das Praktikumsamt zu kontaktieren. Schildern Sie gerne per E-Mail den Sachverhalt und fügen Scans der folgenden Nachweise bei: Ausbildungszeugnis des Unternehmens, Prüfungszeugnis der Berufsschule sowie die Urkunde der IHK.

Komische Frage? Stimmt! Diese Frage sollten Sie sich nicht stellen! Falls Sie doch darüber nachdenken, hier die Antwort:

Bei der Beantragung der Anerkennung haben Sie an Eides statt zu versichern, dass Sie das Praktikum abgeleistet und den Bericht selbst verfasst haben. Zur Belehrung erhalten Sie vorab folgende Information: Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Kanzler/die Kanzlerin der Technischen Universität Dortmund. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Technische Universität Dortmund wird ggf. elektronische Vergleichswerkzeuge (wie z.B. die Software „Turnitin“) zur Überprüfung von Ordnungswidrigkeiten in Prüfungsverfahren nutzen.

Wichtige Frage – keine Antwort?

Die ausführlichen Informationen finden Sie in der Praktikumsrichtlinie. Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail, Telefon oder im Rahmen der Sprechstunde.